österreichisches Bundesgesetz und deutsches Reichsgesetz zum Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich und zur Volksabstimmung


133a. Bundesverfassungsgesetz vom 13.3.1938 über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich

Auf Grund des Artikels III Absatz 2 des Bundesverfassungegesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung BGB. I Nr. 255/1934 hat die Bundesregierung beschlossen:

Artikel 1. Österreich ist ein Land des Deutschen Reichs.

Artikel 2. Sonntag, den 10. April 1938, findet eine freie und geheime Volksabstimmung der über 20 Jahre alten deutschen Männer und Frauen Österreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt.

Artikel 3. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Vorschriften werden durch Verordnungen getroffen.

Artikel 5.
1. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Seyß-Inquart, Glaise-Horstenau, Wolff, Hueber, Menghin, Jury, Neumayer, Reinthaler, Fischböck.

Das verfassungsgemäße Zustandekommen dieses Bundesverfassungsgesetzes wird beurkundet.
Seyß-Inquart, Glaise-Horstenau, Wolff, Hueber, Menghin, Jury, Neumayer, Reinthaler, Fischböck.



133b. Gesetz vom 13.3.1938 über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich (Reichsgesetz)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. Das von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit deutsches Reichsgesetz; es hat folgenden Wortlaut:

Hier folgt der Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes 133a. über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich (siehe oben)

Artikel 2. Das derzeit in Österreich geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft. Die Einführung des Reichsrechtes in Österreich erfolgt durch den Führer und Reichskanzler oder den von ihm hierzu ermächtigten Reichsminister.

Der Reichsminister des Inneren wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Linz, den 13. März 1938.

Der Führer und Reichskanzler.
Der Reichsminister des Inneren.
Der Reichsminister des Auswärtigen.
Der Stellvertreter des Führers.


© Horst Decker



Quellenangabe:
Buch 'Weltgeschichte der Gegenwart, Band 5, Internationale Politik 1937/38, Werner Frauendienst 1940
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